Rechtsverordnung
der Landeshauptstadt Stuttgart über
Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen
für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen
im Stadtgebiet Stuttgart, den Gemarkungen
Leinfelden-Echterdingen und Filderstadt
vom 1. Oktober 2022

Bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 33/34 vom 18. August 2022
Aufgrund von § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21. März 1961
(BGBl. I S. 241) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) und § 1 Abs. 2 der
Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über
personenbeförderungsrechtliche Zuständigkeiten (PBefZuVO) vom 15. Januar 1996
(GBl. S. 75), zuletzt geändert durch Artikel 187 der Verordnung vom 23. Februar 2017
(GBl. S. 99), wird im Einvernehmen mit dem Landkreis Esslingen verordnet:


§ 1
Geltungsbereich

Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Fahrten im Stadtgebiet Stuttgart und in den Landkreis Esslingen sowie von Leinfelden-Echterdingen und Filderstadt nach Stuttgart
und in den Landkreis Esslingen. Für Fahrten über den vorgenannten Geltungsbereich hinaus ist der Fahrpreis unter Beachtung der Bestimmungen des § 37 Abs. 3 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vor Fahrtantritt frei zu vereinbaren.



§ 2
Taxitarif

Die nachfolgend festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise im Sinne von § 39 Abs. 3 PBefG. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden. Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis aufgrund der zurückgelegten Strecke zu berechnen. Die Störung ist unverzüglich zu beheben. Es gelten folgende Tarife:

  1. Grundtarif bei Inanspruchnahme eines Taxis 4,20 €
  2. Mindestentgelt (Grundtarif und eine Schalteinheit) 4,30 €
  3. Arbeitstarife
    a)Tarif 1 (bis 4 km gefahrene Strecke):
    Personenbeförderung unabhängig von der Anzahl der Fahrgäste 0,10 €
    je angefangene 33,33 m Beförderungsstrecke, Kilometerpreis = 3,00 €
    b)Tarif 2 (ab 4 km gefahrene Strecke):
    Personenbeförderung unabhängig von der Anzahl der Fahrgäste 0,10 €
    je angefangene 40,00 m Beförderungsstrecke, Kilometerpreis = 2,50 €
    c)Zeittarif 0,10 € je 9,47 Sekunden = 38,00 €/Std.
    Der Zeittarif tritt bei Anhalten oder verkehrsbedingtem Langsamfahren des Taxis in
    Kraft.
  4. Zuschlag
    Für Großraumfahrzeuge (PKW, die bauartbedingt – einschließlich Fahrersitz –
    mit 6 und mehr Sitzplätzen ausgestattet sind), wenn mindestens 5 Personen

  • ohne Fahrer – gleichzeitig befördert werden. 7,00 €
    Von den festgesetzten Beförderungsentgelten abweichende Sondervereinbarungen können
    mit Genehmigung der Genehmigungsbehörde getroffen werden. Die Genehmigung kann
    befristet erteilt und mit Auflagen, Bedingungen und einem Widerrufsvorbehalt versehen
    werden. Dem Genehmigungsantrag ist die schriftliche Vereinbarung über die
    Beförderungsentgelte und -bedingungen, in der auch ein bestimmter Zeitraum, eine
    Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt sein muss, beizufügen. Die
    Genehmigungsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit sie für die
    Prüfung des Genehmigungsantrags erforderlich sind. Die Genehmigungsbehörde hat die
    Genehmigung zu versagen, wenn durch die Sondervereinbarung eine Störung der Ordnung
    des Verkehrsmarktes eintreten würde.
    Innerhalb von Gemeinden einschließlich Ortsteilen, in denen das Taxi aufstellberechtigt ist,
    darf der Fahrpreisanzeiger erst nach Eintreffen am Bestellort betätigt werden.

§ 3
Beförderungsbedingungen

  1. Der Taxifahrer hat den Fahrgästen erforderlichenfalls beim Ein- und Aussteigen
    behilflich zu sein. Er hat das Gepäck ein- und auszuladen und zu verstauen. Dabei und
    beim Befördern hat er darauf zu achten, dass das Gepäck nicht beschädigt wird.
  2. Der Taxifahrer hat die Fahrgäste auf die Pflicht zum Anlegen der Sicherheitsgurte
    während der Fahrt hinzuweisen (§ 21 a Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung).
  3. Der Taxifahrer hat die Fahrgäste bei Beförderung von mindestens 5 Personen in
    Großraumfahrzeugen vor Antritt der Fahrt auf den anfallenden Zuschlag in Höhe von
    7,00 € hinzuweisen.
  4. Hunde und Kleintiere dürfen kostenlos mitbefördert werden, wenn dadurch die
    Betriebssicherheit im Taxi nicht gefährdet wird. Der Taxifahrer kann hierzu
    Einzelanweisungen geben und insbesondere bestimmen, dass Vorkehrungen gegen
    eine mögliche Beschmutzung des Fahrgastraumes getroffen werden (§ 15 BOKraft).
    Blindenhunde sind stets, Gepäck, Kinderwagen und Krankenfahrstühle, soweit
    technisch möglich, ohne Zuschlag mitzubefördern.
  5. Das Fahrtgeld ist nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. Bei Fahrten außerhalb des
    in § 1 der Verordnung bestimmten Geltungsbereichs der Beförderungsentgelte kann die
    Übernahme des Beförderungsauftrags von einer Vorauszahlung in Höhe des frei
    vereinbarten oder – sofern keine Vereinbarung zustande kommt – von einer
    Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises nach den Tarifen dieser
    Verordnung abhängig gemacht werden. Das gleiche gilt für Beförderungsaufträge
    innerhalb des Geltungsbereichs der Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich –
    § 47 Abs. 4 PBefG), wenn Tatsachen vorliegen, die die Bezahlung des Fahrpreises
    nach Beendigung der Fahrt unsicher erscheinen lassen.
  6. Der Fahrer soll Wechselgeld in Höhe von 50,00 € bereithalten.
  7. Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine vom Fahrer unterschriebene Quittung über das
    Beförderungsentgelt unter Angabe des Namens und der Anschrift des Unternehmers,
    des genauen Fahrtzieles, der Fahrstrecke und des amtlichen Kennzeichens oder der
    Ordnungsnummer des Taxis nach § 27 BOKraft zu erteilen. Soweit die
    Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) vorliegen (bei
    Personenbeförderung im Rahmen von Dienstreisen), ist dem Fahrgast stets eine
    Quittung/Rechnung auszustellen. Von allen ausgestellten Quittungen/Rechnungen sind
    entsprechende Duplikate 10 Jahre aufzubewahren (vgl. § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG).
  8. Die Fahrgäste haben die Kosten einer von ihnen schuldhaft verursachten Beschädigung
    oder Verunreinigung des Taxis zu ersetzen.
  9. Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrzeugführer den kürzesten
    Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrs- oder
    preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird (§ 38 BOKraft).
  10. Nach Eintreffen am Fahrtziel ist der Fahrpreisanzeiger auf KASSE zu stellen.
  11. Ein Abdruck dieser Verordnung ist in jedem Taxi mitzuführen, jedem Fahrgast ist auf
    Verlangen Einsicht zu gewähren.

§ 4
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nummer 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig als Fahrer entgegen

  1. § 3 Nummer 1 den Fahrgästen nicht beim Ein- und Aussteigen hilft oder das Gepäck
    nicht im Kofferraum verstaut oder nicht so ein- und auslädt, verstaut und befördert, dass
    es dabei nicht beschädigt wird,
  2. § 3 Nummer 3 die Fahrgäste vor Fahrtantritt nicht auf den anfallenden Zuschlag in Höhe
    von 7,00 € hinweist,
  3. § 3 Nummer 4 Blindenhunde, Gepäck, Kinderwagen oder Krankenfahrstühle nicht
    befördert,
  4. § 3 Nummer 7 keine oder nur eine unvollständige Quittung erteilt,
  5. § 3 Nummer 9 nicht den kürzesten Weg zum Fahrtziel wählt, es sei denn, dass ein
    anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird.
    § 5
    Inkrafttreten
    Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung des
    Bürgermeisteramts vom 1. November 2021 (Amtsblatt Nr. 43 vom 28. Oktober 2021)
    aufgehoben.

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